Fanfarenzug Barntrup e.V.

§   1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Fanfarenzug Barntrup 1977 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Barntrup
§   2 Zweck des Vereins
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik,
sowie der aktiven Jugendarbeit.
§   3 Zweckerfüllung
 

Der Satzungszweck wird insbesonder verwirklicht durch:
a) musikalische Ausbildung und gemeinschaftliches Musizieren von Kindern,     Jugendlichen und Erwachsenen.
b) Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Institutionen, sowie musikalische Wettbewerbe, Konzerte, Ausmärsche.
c) Jugendpflegerische Maßnahmen und Projekte der freien Jugendhilfe.

§   4 Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§   5 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§   6 Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft des Vereins können alle natürlichen Personen erwerben.
Die Mitgliedschaft kann nur nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben werden.
Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigen erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, hat der Antragsteller die Möglichkeit seinen
Aufnahmeantrag an die nächste Mitgliederversammlung zu stellen. Diese entscheidet endgültig.
Antragsteller, die vormals als Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wurden,
können die Mitgliedschaft nicht nochmals erwerben.

§   7 Arten der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft kann aus folgenden Arten bestehen:
a) aktives Mitglied
Aktive Mitglieder betätigen sich aktiv an der Vereinsarbeit, insbesondere an den      musikalischen Verpflichtungen.
b)
passives Mitglied
Passive Mitglieder betätigen sich nicht musikalisch am Vereinsleben, sie fördern und unterstützen den Verein aber auf andere geeignete Art.
c)
Ehrenmitglied
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung ernennt der Vorstand des Vereins, natürliche Personen, aufgrund ihrer besonderen Verdienste, zu Ehrenmitgliedern.

§   8 Beendigung der Mitgliedschaft
 

1. Kündigung
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer schriftlichen Erklärung, bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres, kündigen.
Bei aktiven Mitgliedern ist, auf Antrag des Mitgliedes, eine Beurlaubung durch den  Vorstand möglich.
2.
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Verein ausgeschlossen werden:
a)  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b)  wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;
c)  wenn es ehrenrührige Handlungen begeht.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Vor der Berschlußfassung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied     Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss tritt mit der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied in Kraft.
3.
Beitragsrückstand
Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung führt automatisch und ohne weitere Anhörung zur Beendigung der Mitgliedschaft.
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds gemäß Ziffer 1, 2 und 3 erlöschen sämtliche  durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte, dagegen bleibt das aususscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
4. Ableben
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§   9 Beiträge
  Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe und Fälligkeit von
Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren durch Beschluss.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung befreit.
§ 10 Pflichten der Mitglieder 
 

Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung und aus den Zweckbestimmungen des Vereins ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, am Leben des Vereins teilzunehmen, seine Bestrebungen und Interessen nach Kräften zu unterstützen.Sie sind zur fristgerechten Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen verpflichtet. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeitenzur regelmäßigen Teilnahme an den Proben und Auftritten des Vereins. Jedes Mitglied hat überlassenes Vereinseigentrum zu pflegen und gegen unbefugten
Zugriff zu sichern. Bei Austritt oder Ausschluss ist überlassenes Vereinseigentum
in gereinigtem und ordentlichem Zustand unverzüglich zurückzugeben.

§ 11  Rechte der Mitglieder
 

Die Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach der Maßgabe der Satzung und der von dem Vorstand gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.
Jedes Mitglied hat das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes stimmberechtige Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung einzureichen.
Die Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem
Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

§ 12  Organe des Vereins
  a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Aktivenversammlung
§ 13  Mitgliederversammlung
 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie beschließt über alle,  den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern sie
diese nicht an andere Organe des Vereins abgegeben hat.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich vom Vorstand einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte, durch schriftliche
Einladung der einzelnen Mitglieder, mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Etwaige Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich bei dem Vorsitzenden vorliegen.

§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlung
 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden    beantragt hat.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb
einer Frist von 14 Tagen nach Beschluss oder Eingang des Antrages,
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden
schriftlich vorliegen. 

§ 15  Vorstand 
 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
Die Befugnis den Verein bei allen Rechtsgeschäften aller Art im sinne des
§ 26 BGB nach außen hin zu vertreten, liegt ebenfalls bei den vier Vorstandmitgliedern.
Jeder von ihnen allein ist vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus den
Vereinsmitgliedern gewählt.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Erweiterter Vorstand 
  Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- Aktivensprecher
- der Jugendwart
- Ehrenvorstandsmitglieder
Der Aktivensprecher wird von der Mitgliederversammlung aus den Vereinsmitgliedern
gewählt. Der Jugendwart wird von der Aktivenversammlung in einer dafür einzuberufenen
Versammlung aus den Vereinsmitgliedern gewählt.
Der Aktivensprecher und der Jugendwart werden auf Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. 
§ 17  Aktivenversammlung 
 

Die Aktivenversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern des Vereins.
Die Aktivenversammlung wählt den Jugendwart. Des Weiteren werden in der
Versammlung Ideen und Vorschläge bezüglich des Vereinslebens diskutiert.
Die Versammlung wird geleitet vom Aktivensprecher.
Die Aktivenversammlung übernimmt die ihr von anderen Organen übertragenen
Aufgaben.

§ 18  Stimmrecht und Wählbarkeit 
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts steht das Stimmrecht allen Mitgliedern ab vollendetem 10. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Zum Jugendwart kann jedes Mitglied ab dem vollendetem 16. Lebensjahr gewählt werden.
3. Alle Gewählten bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 
§ 19  Beschlussfassung und Wahlen 
 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigen
Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von 3/4 (dreiviertel) der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder
erforderlich.
Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
Die Stimmabgabe bei Beschlussfassung und Wahlen ist offen.Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 15 stimmberechtigte
Mitglieder es beantragen.

§ 20  Niederschrift 
  Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen und durch den
Schriftführer zu archivieren. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 21  Geschäftsordnung 
 

Jedes Organ des Vereins gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung.
Hat sich ein Organ des Vereins keine Geschäftsordnung gegeben, so ist die
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung entsprechend anzuwenden. Hat sich die Mitgliederversammlung keine Geschäftsordnung gegeben, ist diese Satzung anzuwenden. 

§ 22  Kassenprüfung
  Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens 2 Kassenprüfer. Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über, die mindestens einmal jährlich stattfindenden Kassenprüfung, Bericht zu erstatten. 
§ 23  Auflösung des Vereins 
 

Ist der Verein außerstande seinen satzungsgemäßen Zweck zu erfüllen, so kann
auf einer Mitgliederversammlung, die andere Beschlüsse nicht zu fassen hat,
die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barntrup,die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung eines anerkannten,
gemeinnützigen Vereines zur Jugendarbeit zu verwenden hat.